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   VGH Bayern, 26.07.2018 - 20 CS 18.686   

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https://dejure.org/2018,22530
VGH Bayern, 26.07.2018 - 20 CS 18.686 (https://dejure.org/2018,22530)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2018 - 20 CS 18.686 (https://dejure.org/2018,22530)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 20 CS 18.686 (https://dejure.org/2018,22530)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 4
    Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen unzulässige Beschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungsgebot des Beschwerdevorbringens i.R.d. Beschwerde

  • rewis.io

    Mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen unzulässige Beschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 3, S. 4
    Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Unzulässigkeit wegen Verstoßes gegen das Darlegungsgebot; Beschwerdevorbringen; Darlegungsgebot; substantiellen Auseinandersetzung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 146 Abs. 4 S. 3-4
    Darlegungsgebot des Beschwerdevorbringens i.R.d. Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 19 CE 22.2285

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen

    Die Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO besteht zum einen darin, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2018 - 20 CS 18.686 - juris).
  • VGH Bayern, 27.04.2021 - 19 CE 21.551

    Anforderung an nachhaltige Integration

    Die Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO besteht zum einen darin, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen, die gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO grundsätzlich auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2018 - 20 CS 18.686 - juris).
  • VGH Bayern, 02.09.2020 - 11 CS 20.814

    Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

    Damit wird sie der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2018 - 20 CS 18.686 - juris Rn. 2; Guckelberger, a.a.O. Rn. 72 f.).
  • OVG Bremen, 12.09.2022 - 1 B 214/22

    Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe bestimmter Oberschulen/Gymnasien - Beschwerde;

    Damit wird die Begründung der Funktion des Darlegungsgebotes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht gerecht, die zum einen darin besteht, den Rechtsmittelführer zu einer sorgfältigen Prüfung der Einlegung des Rechtsmittels anzuhalten, und zum anderen darin, dem Beschwerdegericht die Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses zu ermöglichen (BayVGH, Beschl. v. 26.07.2018 - 20 CS 18.686, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 CE 21.156

    Erfolglose Beschwerde in Eilverfahren zu öffentlich-rechtlichem

    Dieser verlangt vom Beschwerdeführer eine substantielle Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und einen substantiierten Vortrag, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält; dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Entscheidungsergebnis infrage gestellt wird (BayVGH, B.v 26.7.2018 - 20 CS 18.686 - juris Rn. 2, B.v 24.1.2014 - 10 CE 13.2551 - juris Rn. 4).
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